Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Glaserei Jetzelsberger (Stand: 01.12.03)
   
 
1. Anwendungsbereich


1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Bei Bauleistungen gilt ausschließlich die "Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C", in ihrer jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Der Text der VOB/B wird vor Vertragsschluss
dem Auftraggeber ausgehändigt, die technischen Regelungen der VOB/C sind auf Verlangen jederzeit in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3 Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Datengemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

1.4 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte anzuwenden ist. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


Teil I - Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen



2. Angebote

2.1 Alle unsere Angebote für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Wird das Angebot auf Grund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird. Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

2.3 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie gehen nach Bezahlung in des Eigentum des Auftraggebers über. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.4 Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben, ist die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe ein. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsschluss und Leistung nicht nur unerheblich übersteigt.

2.5 Für Leistungsverzeichnisse und Angebote, die nicht zum Zwecke der Auftragsvergabe eingeholt wurden (z.B. für einen versicherungsrechtlichen oder gerichtlichen Schadensnachweis o.ä.), kann auf Grund vorheriger Vereinbarung Kostenerstattung i. H. d. ortsüblichen Vergütung verlangt werden. Sie wird, wenn ein Auftrag erteilt wird, auf die vertragliche Vergütung nach Abzug der außervertraglichen Kosten angerechnet. Die vorgenannte Vergütungspflicht nach vorheriger Vereinbarung gilt auch für Kostenanschläge, falls der Auftrag nicht erteilt wird.


3. Zahlungen

3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Schlussrechnungen grundsätzlich nach Rechnungserhalt und ohne Abzug unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im Übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden. Rechnungsbeträge bis € 500,- sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Teilrechnung zahlbar.

3.2 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehungen kann nicht geltend gemacht werden.


4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Leistungshindernisse aus Gründen höherer Gewalt oder solchen, die unvorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, aber nur durch unzumutbare Aufwendungen zu beseitigen sind, wie Rohstoffmangel, berechtigen uns von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zurückzutreten.

4.2 Andere Leistungsverzögerungen, wie Streik, Aussperrung oder die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesem Fall sind wir zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen an, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

4.3 Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.

4.4 Evtl. Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus Leistungshindernissen oder Leistungsverzögerungen werden hiermit an den Auftraggeber abgetreten.


5. Mängelhaftung


5.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr der Beschädigung, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben unberührt.

5.2 Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sowie in dem Draht- Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

5.3 Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technischphysikalischen bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
  • unauffällige optische Erscheinungen
  • farbige Spiegelungen (Interferenzen)
  • optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
  • Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
  • Aufhängepunkte bei vorgespannte, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in der Gebrauchsinformation des Herstellers enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.

5.4 Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm- , Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festzuhalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

5.5 Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben- Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2 Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.

6.3 Einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsgang des Auftraggebers stimmen wir zu. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder vom Auftraggeber weiterverbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Auftraggebers schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang des Auftraggebers entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

6.5 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsrechte hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Einbringungswert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.


7. Schadensersatz

7.1 Die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

7.2 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

7.3 Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatz wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns
gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

7.4 Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt.

7.5 Für die Bearbeitung von kundeneigenen Gegenständen wie Glas, Rahmen, Muster usw. wird keine Haftung übernommen für Beschädigung, Bruch oder Verlust bei der Bearbeitung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7.6 Für kundenseitig eingebrachte Gegenstände endet unsere Aufbewahrungspflicht 12 Monate nach Fertigstellungstermin.


8. Gefahrtragung

Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerechter Vorleistung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht eingebaut
werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.


9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Teil II - Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen


10. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.

10.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist - die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

10.2 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Beförderungsmitteln des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle
- vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt - frei Laderampe zur Verfügung steht. Das Laden, Stauen und Befestigen, sowie das Entladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Die Nichteinhaltung von Be- und Entladezeiten richtet sich nach geltendem Frachtrecht.

10.3 Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.

10.4 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

10.5 Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.

10.6 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

10.7 Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Lieferung ohne Abzug fällig.